Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 129a Krankenhausapotheken
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 37
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Nach Gewicht
- BSG, 18.08.2022 – B 1 KR 30/21 RKrankenversicherung - Krankenhausapotheke - Arzneimittelpreisvereinbarung zwischen Krankenkassen und Krankenhäusern - Vertragsfreiheit - Zulässigkeit der Vorbereitung des Vertragsschlusses durch Optionsvertrag unter Beteiligung Dritter - nur in Bezirk des Landessozialgerichts anwendbarer "typischer" Vertrag - Bindung des Revisionsgerichtes an Vertragsauslegung der VorinstanzZitiert von 10
- LSG Saarland, 13.12.2017 – S 1 KR 1235/14
- SG Duisburg, 13.01.2023 – S 17 KR 2584/19
- LSG Baden-Württemberg, 30.03.2022 – L 5 KA 1566/19
- BSG, 27.11.2014 – B 3 KR 12/13 RKrankenversicherung - ambulante Behandlung (hier: Chemotherapie) in Räumen des Krankenhauses durch zur vertragsärztlichen Versorgung ermächtigten Krankenhausarzt - unvorhergesehene Komplikationen mit anschließender stationärer Behandlung im gleichen Haus - keine einheitliche vollstationäre Krankenhausbehandlung - Krankenhausapotheke - Wirksamkeit vertraglicher Vereinbarungen zwischen den Verbänden der Krankenkassen und den Krankenhausträgern zu BeanstandungsfristenZitiert von 9
- LSG Baden-Württemberg, 16.01.2018 – L 11 KR 3798/16
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 19.03.2025 – L 10 KR 215/23 KH
- LSG NRW, 19.03.2025 – L 11 KR 759/23
- LSG NRW, 20.11.2024 – L 10 KR 1133/23 KH
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 129a SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Krankenkassen oder ihre Verbände vereinbaren mit dem Träger des zugelassenen Krankenhauses das Nähere über die Abgabe verordneter Arzneimittel durch die Krankenhausapotheke an Versicherte, insbesondere die Höhe des für den Versicherten maßgeblichen Abgabepreises. Die nach § 300 Abs. 3 getroffenen Regelungen sind Teil der Vereinbarungen nach Satz 1. Eine Krankenhausapotheke darf verordnete Arzneimittel zu Lasten von Krankenkassen nur abgeben, wenn für sie eine Vereinbarung nach Satz 1 besteht. Die Regelungen des § 129 Absatz 5c Satz 8 und 12 gelten für Vereinbarungen nach Satz 1 entsprechend.